Es sei damit von angemessenen Strafen im erzieherischen Kontext auszugehen. Er macht mit anderen Worten einen Rechtfertigungsgrund geltend. 3.4.2. Das Bundesgericht hat in einem Leiturteil aus dem Jahr 2003 die Tragweite des Züchtigungsrechts gegenüber Kindern präzisiert. Es wies darauf hin, - 11 -