3.4. 3.4.1. Zu prüfen bleibt eine Strafbarkeit des Beschuldigten betreffend den ältesten Sohn B., zu dessen Nachteil mehrfache Tätlichkeiten ausgewiesen sind. Der Beschuldigte macht hierzu geltend, dass es sich bei den von ihm ausgeführten Schlägen um eine angemessene Erziehungsmassnahme handeln würde. Dies sei auch keine «Spezialität» aus dem afrikanischen Kulturkreis, vielmehr seien angemessene Körperstrafen auch im christlich geprägten Europa und der Schweiz verbreitet. Er und seine Ehefrau seien demnach einzig ihren elterlichen Pflichten nachgekommen. Es sei damit von angemessenen Strafen im erzieherischen Kontext auszugehen.