Nachdem dies für seine weiteren drei Kinder nicht der Fall ist, sind in dieser Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB nicht erfüllt. Eine Verurteilung wegen Art. 126 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Sohnes C. kommt mangels eines (rechtzeitig gestellten) Strafantrages ebenfalls nicht in Betracht (vgl. act. 24 f.). Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zu Lasten seiner drei Kinder C., D. und A. freizusprechen.