Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist indessen einzig erwiesen, dass der Beschuldigte seinen ältesten Sohn B. mehrfach mit dem Holzstock auf die Hände geschlagen hat. Bezüglich seines zweitältesten Sohnes C. ist indessen nur eine einzige Tätlichkeit vom Februar/März 2019 erstellt. Die vorinstanzlichen Ausführungen enthalten sodann keine Feststellungen dazu, dass der Beschuldigte auch gegenüber seinen beiden jüngeren Kindern D. und A. tätlich gewesen sein soll. Mehrfache Tätlichkeiten sind daher einzig in Bezug auf den ältesten Sohn B. nachgewiesen. Nachdem dies für seine weiteren drei Kinder nicht der Fall ist, sind in dieser Hinsicht die Voraussetzungen von Art.