Ergänzend ist auszuführen, dass die Offizialverfolgung eine wiederholte Tatbegehung voraussetzt, wobei darunter verstanden wird, dass der Täter die Tätlichkeiten mehrmals am gleichen Opfer ausführt (BGE 129 IV 216 E. 3.1). Im vorliegenden Sachzusammenhang muss deshalb zwischen den einzelnen Kindern des Beschuldigten unterschieden werden. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte gegen jedes seiner vier Kinder mehrfach tätlich geworden sein. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist indessen einzig erwiesen, dass der Beschuldigte seinen ältesten Sohn B. mehrfach mit dem Holzstock auf die Hände geschlagen hat.