3.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs.1 und Abs. 2 lit. a StGB korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 6.1).