46 f. Fragen 14 ff.). Zwar hat der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seine Aussagen geändert und plötzlich geltend gemacht, einzig seinen zweitältesten Sohn C. ein einziges Mal geschlagen zu haben (act. 164 ff.). Diese plötzliche Aussageänderung ist indessen nicht nachvollziehbar und erscheint prozesstaktisch motiviert, weshalb die Vorinstanz auf die klaren und detaillierten Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 13. Juni 2019 abstellen durfte. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind nach dem Gesagten nicht willkürlich. Darauf ist somit abzustellen. - 10 -