Soweit der Beschuldigte im Rahmen der Berufung beanstandet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch dargestellt habe, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat sich bei der Sachverhaltsfeststellung auf die Aussagen des Beschuldigten selber gestützt. Dieser hat anlässlich der Einvernahme vom 13. Juli 2019 zugegeben, seinen ältesten Sohn B. mehrfach mit dem Holzstock geschlagen zu haben. Er machte auch geltend, auch seinen zweitältesten Sohn C. einmal auf diese Art bestraft zu haben (act. 46 f. Fragen 14 ff.).