3.2. In sachverhaltlicher Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte seinen ältesten Sohn B. regelmässig, d.h. ca. einmal alle sechs Monate, mit einem rund 40 cm langen Holzstock jeweils dreimal links und dreimal rechts auf die Handinnenflächen geschlagen habe, um diesen zu bestrafen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte seinen zweitältesten Sohn C. im Februar/März 2019 einmal mit einem Stock geschlagen habe, nachdem dieser in der Schule gemogelt und die Unterschrift des Beschuldigten auf eine Prüfung geklebt habe.