Der fallführenden Staatsanwältin kommt vorliegend indessen nicht die Qualität einer Belastungszeugin zu. Es bestand mithin kein Anspruch des Beschuldigten darauf, der Anklägerin anlässlich der Hauptverhandlung Fragen zu stellen. Auch diese Rüge erweist sich daher als unbegründet. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 24. April 2020 vorgeworfen, gegenüber seinen vier Kindern mehrfach tätlich geworden zu sein und sich entsprechend gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB strafbar gemacht zu haben.