Der beschuldigten Person kommt zwar gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK das Recht zu, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Der fallführenden Staatsanwältin kommt vorliegend indessen nicht die Qualität einer Belastungszeugin zu.