2.4.2. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB kann die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht im Hinblick auf die Hauptverhandlung schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten. Sie ist indessen nur dazu verpflichtet, die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt oder die Verfahrensleitung sie zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet (Art. 337 Abs. 3 und 4 StGB). Beides war hier nicht der Fall, womit die fallführende Staatsanwältin nicht verpflichtet war, persönlich an der Hauptverhandlung aufzutreten. -9-