Da der Beschuldigte hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten hatte und somit auf sein Gesuch nicht eingetreten werden konnte, kann auch in diesem Fall nicht von einem verweigerten Akteneinsichtsrecht gesprochen werden. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte am 17. November 2021 Gelegenheit erhalten hat, die Akten beim Obergericht einzusehen. Die Rüge des Beschuldigten erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte bemängelt im Weiteren, dass ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, der fallführenden Staatsanwältin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Fragen zu stellen.