Nach Erhalt des schriftlichen Urteilsdispositivs beantragte er mit Eingabe vom 16. August 2021 (Postaufgabe) sodann, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erneut aufzunehmen bzw. wieder aufzurollen sei und er für den Fall, dass auf sein Gesuch eingetreten werde, Einsicht in die Akten verlange (act. 206 ff.). Da der Beschuldigte hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten hatte und somit auf sein Gesuch nicht eingetreten werden konnte, kann auch in diesem Fall nicht von einem verweigerten Akteneinsichtsrecht gesprochen werden.