Es wäre ihm jedenfalls ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich genauer zu erkundigen, als er diese im Vorfeld der Hauptverhandlung nicht – wie von ihm erwartet – zugestellt erhalten hat. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte dann ebenfalls nicht geltend, die Akten noch einsehen zu wollen. Nach Erhalt des schriftlichen Urteilsdispositivs beantragte er mit Eingabe vom 16. August 2021 (Postaufgabe) sodann, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erneut aufzunehmen bzw. wieder aufzurollen sei und er für den Fall, dass auf sein Gesuch eingetreten werde, Einsicht in die Akten verlange (act.