Als der Beschuldigte dann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung monierte, die Akten nicht erhalten zu haben, tat er dies mit der Aussage: «Wie Sie wissen, haben wir das Recht auf Akteneinsicht» (act. 161). Er wusste um sein Akteneinsichtsrecht somit Bescheid. Dass er offenkundig erwartete, die Akten im Vorfeld der Hauptverhandlung von Seiten des Gerichts zu Verfügung gestellt zu erhalten, ändert nichts an der Tatsache, dass er diese jederzeit hätte einsehen können. Es wäre ihm jedenfalls ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich genauer zu erkundigen, als er diese im Vorfeld der Hauptverhandlung nicht – wie von ihm erwartet – zugestellt erhalten hat.