Stellungnahme nach Akteneinsicht durch seinen (noch zu bestimmenden) Rechtsanwalt noch ergänzen werde (act. 108). Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 liess der Beschuldigte die Vorinstanz dann wissen, dass er sich weiterhin um einen Rechtsanwalt bemühe und entsprechend Meldung erstatten werde, sobald dieser «grünes Licht» gebe (act. 137). Insofern durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschuldigte sich seiner Rechte bewusst war. Als der Beschuldigte dann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung monierte, die Akten nicht erhalten zu haben, tat er dies mit der Aussage: «Wie Sie wissen, haben wir das Recht auf Akteneinsicht» (act. 161).