2.3.2.1. Vorliegend ist keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht erkennbar. Der Beschuldigte hat vorgängig zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht um Einsicht in die Akten ersucht. Im Rahmen der Eingabe vom 7. Oktober 2020 (Postaufgabe) kündigte er vielmehr einzig an, dass er seine -8-