Die Initiative zur Akteneinsicht hat grundsätzlich von den einsichtsberechtigten Personen oder Behörden auszugehen. Die Verfahrensleitung braucht nicht von sich aus tätig zu werden, ausser es dränge sich eine Belehrung über das Akteneinsichtsrecht aufgrund der allgemeinen Fürsorgeund Aufklärungspflichten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 2 StPO auf, was beispielweise bei rechtsungewohnten, anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten der Fall sein kann, bei welchen die Verfahrensleitung davon ausgehen muss, dass sie nicht um ihr Akteneinsichtsrecht wissen (SCHMUTZ, a.a.O., N. 2 zu Art. 102 StPO).