Dies schafft die Voraussetzung für eine wirksame, sachbezogene Stellungnahme, was letztlich der Wahrheits- und Rechtsfindung dient und die Chancen der Akzeptanz des behördlichen Entscheides erhöht (SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 101 StPO). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Die Initiative zur Akteneinsicht hat grundsätzlich von den einsichtsberechtigten Personen oder Behörden auszugehen.