2.3.2. Das Akteneinsichtsrecht ist ein wesentlicher Teilgehalt des durch Völkerrecht (Art. 2, 9, 14 UNO-Pakt II; Art. 5, 6, 13 EMRK), Verfassung (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV) und Gesetz (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es soll sicherstellen, dass die von einem staatlichen Verfahren Betroffenen die Entscheidgrundlagen der Behörde kennen. Dies schafft die Voraussetzung für eine wirksame, sachbezogene Stellungnahme, was letztlich der Wahrheits- und Rechtsfindung dient und die Chancen der Akzeptanz des behördlichen Entscheides erhöht (SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.