Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht waren damit unabhängig vom Vorliegen einer Privatklage verpflichtet, das Verfahren weiterzuführen. Die Rüge des Beschuldigten erweist sich mithin als unbegründet. 2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte bemängelt im Weiteren, dass die vorinstanzliche Hauptverhandlung nicht rechtskonform durchgeführt worden sei, da ihm keine Einsicht in die Akten gewährt worden sei.