dispensiert würden. Auch wenn der Rechtsvertreter ausführte, dass die Privatkläger kein Interesse daran hätten, gegen ihre Eltern rechtlich vorzugehen, kommt dies nicht einem Rückzug der Privatklage gleich, zumal ein solcher ausdrücklich zu erfolgen hätte, was hier nicht der Fall war (vgl. MA- ZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2014, N.4 zu Art. 120 StPO). Im Weiteren handelt es sich beim Tatvorwurf gegen den Beschuldigten um ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht waren damit unabhängig vom Vorliegen einer Privatklage verpflichtet, das Verfahren weiterzuführen.