2.1.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten bestehen vorliegend keinerlei Hinweise dafür, dass die Einvernahme vom 13. Juli 2019 nicht rechtskonform durchgeführt worden wäre. Wäre der Beschuldigte effektiv vom einvernehmenden Polizisten derart rassistisch angegangen worden, wie er behauptet, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits früher im Verfahren geltend gemacht hätte. Er bringt diese Rüge indessen ein erstes Mal vor Obergericht vor. Bei den handschriftlichen Ergänzungen des Beschuldigten handelt es sich sodann nicht um inhaltliche, sondern lediglich um grammatikalische Korrekturen.