BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Überprüfung von Rechtsfragen kommt der Berufungsgericht indessen volle Kognition zu (EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). 2. 2.1. 2.1.1. Der Beschuldigte macht zunächst geltend, dass die Einvernahme vom 13. Juli 2019 wegen grober Verfahrensmängel nicht verwertbar sei. Zusammengefasst bringt er vor, er sei vom die Einvernahme durchführenden Polizisten K. rassistisch angegangen worden. Dieser habe seine Aussagen absichtlich verdreht, was aus seinen handschriftlichen Vermerken im Einvernahmeprotokoll erkennbar werde.