Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil ist damit – mit Ausnahme der Einstellung des Strafverfahrens für den Zeitraum bis 1. Juni 2018 – vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).