4. Die beschlagnahmten Gegenstände, der Holzstock sowie die beiden Holzruten, werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind zu vernichten. 5. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 sowie den Auslagen von CHF 52.50, insgesamt CHF 1'052.50, zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 600.00 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 8. Alle übrigen Anträge werden abgewiesen.