1. Das Verfahren wird in Bezug auf die vorgeworfenen Tätlichkeiten für den Zeitraum vom 24. April 2017 bis 1. Juni 2018 infolge Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB. -4- 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.