sondern vielmehr die Unterschrift des Beschuldigten ausgeschnitten und auf das Prüfungsblatt geklebt hatte. Auch den Zivil- und Strafkläger 3 hatte er in der Vergangenheit zu unbekannten Zeitpunkten im obgenannten Zeitraum mehrfach mit den Händen bzw. mit obgenanntem Holzstock oder mit Holzruten und die Zivil- und Strafklägerin 4 mit den Händen geschlagen. -3-