Der Beschuldigte schlug im vorgenannten Zeitraum auch seine weiteren drei Kinder, C., geb. tt.mm.jjjj, D., geb. tt.mm.jjjj, und A., geb. tt.mm.jjjj, (nachfolgend: Zivil- und Strafkläger 2 - 4) mit obgenanntem Holzstock oder mit Holzruten in oben beschriebener Weise und/o- der mit den Händen, um sie für angebliches Fehlverhalten zu bestrafen. So etwa schlug der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger 2 zu unbekanntem Zeitpunkt im Februar/März 2019 mit einem Stock je dreimal auf die Handinnenfläche links und rechts, nachdem Letzterer dem Beschuldigten seine ungenügende Prüfung nicht zur Unterzeichnung vorgelegt,