Aus Angst floh der Zivilund Strafkläger 1 aus der elterlichen Wohnung nach draussen, bevor der Beschuldigte den Holzstock behändigen und ihn damit schlagen konnte. Der Beschuldigte schlug den Zivilund Strafkläger 1 in der Vergangenheit im hiervor genannten Zeitraum mehrfach, ca. einmal im Monat, mit obgenanntem Holzstock oder mit Holzruten jeweils fünf bis sechsmal auf die Handinnenflächen, um ihn für angebliches Fehlverhalten zu bestrafen. Die Schläge führten beim Zivil- und Strafkläger 1 jeweils zu leichten Schwellungen und Schmerzen, die nach einigen Tagen folgenlos abheilten.