Mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 + Abs. 2 lit. a StGB) Der Beschuldigte hat gegen eine Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich gegen ein Kind, mehrfach Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten.