4. 4.1. Das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen, womit keine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung vorzunehmen ist. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen und dem Verteidiger ist die festgelegte Entschädigung auszurichten. - 19 - 4.2. Nach diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.3. Entsprechend der Kostenverlegung ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten.