3.4.6. Damit befand sich der Beschuldigte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB und handelte nicht schuldhaft, weshalb er vollumfänglich vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. Der vorinstanzliche Freispruch ist damit zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist abzuweisen.