Dem Beschuldigten kann zusammengefasst nicht angelastet werden, dass er von der Zulässigkeit des ihm von B. übergebenen Geräts ausging, dessen Einsatz von der Polizei akzeptiert, in Zeitungsartikeln thematisiert und von Agroscope im damaligen Zeitpunkt als zur Schädlingsbekämpfung geeignet (und nicht unzulässig) aufgeführt wurde. Der Irrtum des Beschuldigten über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ist somit als unvermeidbar einzustufen.