Der Umstand, dass dem Beschuldigten die Gefahr bekannt war, dass Tiere beim Einsatz des Rodenators möglicherweise nicht sofort getötet bzw. "lediglich" verletzt werden könnten (dazu oben E. 3.2.3), kann nicht als Anlass - 18 - zu Zweifeln bzw. weiteren Erkundigungen hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Methode angeführt werden, zumal nach den im vorliegenden Verfahren geäusserten Erfahrungen des Beschuldigten auch andere Methoden wie etwa Schlagfallen das Risiko einer nicht sofortigen Tötung bergen würden (act. 117).