Andere Methoden (wie z.B. der Einsatz von gasbildende Tabletten oder Granulaten sowie Frassködern) wurden dagegen ausdrücklich als vollumfänglich bzw. teilweise verboten bezeichnet (von B. an der Hauptverhandlung eingereichter Beleg Nr. 3, insb. S. 51). Erst im Juni 2021 und damit erst nach der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwendung des Rodenators wurde mittels Sternverweis der Hinweis hinzugefügt, dass der Einsatz des Rodenators zur Mäusebekämpfung nach jüngster Einschätzung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV gegen das Tierschutzgesetz verstosse und strafrechtlich verfolgt werden könne (Ausgabe 2020/2021 abrufbar unter www.agroscope.admin.ch).