Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 141 IV 336 E. 2.4.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Tatfrage, ob ein Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung wusste, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, er also das vage Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun. Entsprechend findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, ob jemand einem Verbotsirrtum unterlag, Anwendung (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N. 16a zu Art.