Mit der Vorinstanz könne dem Beschuldigten damit nicht angelastet werden, dass er im Juli 2020 auf die einheitlichen Aussagen verschiedener Behörden und deren eigenes Handeln vertraut habe und keine Bedenken gehabt habe, den Rodenator einzusetzen. Der Beschuldigte habe auf die Informationen und das Handeln der staatlichen Organisationen wie Agroscope und das landwirtschaftliche Zentrum Liebegg vertrauen dürfen. Es sei weltfremd zu verlangen, dass - 16 - sich der Beklagte bei der für Tierschutzfragen zuständigen Behörde hätte informieren müssen (Berufungsantwort S. 9; Plädoyer 3. Teil [A.] S. 2).