3.4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erachtet hingegen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums als nicht erfüllt. Es sei zunächst zweifelhaft, ob überhaupt ein Verbotsirrtum vorliege. Der Beschuldigte habe sich für eine unkontrollierte bzw. unterirdische Tötung von Tieren und damit für eine mit Risiken behaftete Tötungsmethode entschieden, an welcher er hätte zweifeln müssen (Plädoyer S. 6).