Der Beschuldigte sah denn auch vereinzelt davonspringende Mäuse. Dass der Beschuldigte das Gerät trotz dieses Risikos ohne Weiteres einsetzte, kann einzig dahingehend aufgefasst werden, dass er dies auch in Kauf nahm. Der anlässlich - 14 - der Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand, dass auch andere Methoden wie etwa Schlagfallen das Risiko einer nicht sofortigen Tötung bergen würden (act. 117), weist darauf hin, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Schadnagerbekämpfung mit solchen möglichen Folgen abgefunden hat. Damit handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich.