3.2.3.2. Den Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er sich hinsichtlich der Auswirkungen eines Einsatzes des Rodenators keine weiteren Gedanken gemacht hat, da er von der Zulässigkeit des Geräts ausging. So führte er anlässlich der Hauptverhandlung auf Befragung aus, dass er den Rodenator jeweils, so auch am 22. Juli 2020, auf den Feldern von B. eingesetzt habe. Er habe gar keine Bedenken gehabt und auch nicht gelesen, dass das nicht erlaubt sei (act. 110). Er habe keine toten Mäuse gesehen, höchstens einmal eine, die weggesprungen sei. Das sei aber ein ganz kleiner Prozentsatz gewesen.