Für den Vorsatz genügt eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit irrelevant ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1.). Es stellt sich hier einzig die Frage, ob der Beschuldigte um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung (namentlich der qualvollen Tötung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG) wusste und er dies zumindest in Kauf nahm. Die Einwände des Beschuldigten, der Einsatz des Rodenators sei von diversen Fachstellen empfohlen worden, sind dagegen nicht im Rahmen des Vorsatzes zu prüfen.