3.2.2.3. Neben der Ausnahme vom Grundsatz der Betäubungspflicht im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen finden sich damit keine weiteren besonderen Vorschriften für die Tötung von Tieren im Rahmen der Schadnagerbekämpfung. Insbesondere werden keine konkreten Methoden als ausdrücklich qualvoll und damit unzulässig bezeichnet. Es ist damit nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG zu prüfen, ob der Einsatz eines Gasdetonationsapparats wie dem Rodenator bei den betroffenen Tieren zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten führen kann.