Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 3.2.2. 3.2.2.1. Es ist zunächst in objektiver Hinsicht zu prüfen, ob der Einsatz eines Gasdetonationsapparats wie dem Rodenator zur Tötung von Mäusen als potentiell qualvoll i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG zu qualifizieren ist. 3.2.2.2. Mäuse sind Wirbeltiere und fallen damit in den Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung (Art. 2 Abs. 1 TschG, Art. 1 TSchV).