Die Anklage lautet auf mehrfache versuchte Tierquälerei gemäss Art. 26 TschG i.V.m. Art. 22 StGB. Die Frage des Erfolgseintritts stellt sich damit nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch gemäss Art. 22 StGB vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben.