Der Beschuldigte habe weder gewusst, dass Wirbeltiere nur unter Betäubung getötet werden dürfen, noch dass die Möglichkeit bestand, dass Tiere durch die Anwendung des Rodenators qualvoll hätten sterben und leiden können. Es fehle bereits am Wissenselement. Er sei weiter beim Einsatz des Rodenators davon ausgegangen, dass Tiere sofort sterben und hätte niemals gewollt, dass Tiere leiden müssen. Es sei auch in seinem Interesse, Mäuse effektiv, schnell und ohne Schmerzen zu bekämpfen. Er habe damit die Tatbestandsverwirklichung nicht in Kauf genommen (Berufungsantwort S. 6; Plädoyer 3. Teil [betr. A.] S. 2). - 10 -