Mangels objektiver Beweismittel sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Einsatz des Rodenators die Kriterien einer fachgerechten tierschutzkonformen Tötung erfülle. Im Übrigen hätte das BLV gemäss Art. 179 Abs. 3 TschV die Möglichkeit gehabt, die zulässigen Tötungsmethoden von Mäusen zu definieren. Dies sei – obwohl von der Stiftung für das Tier im Recht im Jahr 2017 im Rahmen der Vernehmlassung zu den Änderungen von Verordnungen im Veterinärbereich verlangt – nicht erfolgt. Auch der Rodenator hätte dort verboten werden sollen, was jedoch gerade nicht in den Gesetzestext von Art. 178a TschV aufgenommen worden sei.