Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf komme, dass als Allgemeinwissen eingestuft werden könne, dass es beim Einsatz des Rodenators zu schweren Verletzungen und qualvollem Verenden kommen könne, sei nicht nachvollziehbar (Berufungsbegründung S. 4). Auch die Staatsanwaltschaft habe Stellungnahmen einholen müssen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dürfe jedoch nicht auf die nicht hinterfragten Meinungsäusserungen von C. und D. abstellen, sondern hätte ein Gutachten einholen müssen. Mangels objektiver Beweismittel sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Einsatz des Rodenators die Kriterien einer fachgerechten tierschutzkonformen Tötung erfülle.