Anderenfalls wäre der Einsatz des Rodenators nicht von Agroscope, welches ebenfalls zum BLV gehöre, empfohlen worden. Agroscope habe das "Mäusemerkblatt", auf welches D. in seiner E-Mail verwiesen habe, erst nach dem Hinweis des BLV gelöscht, dass diese Tötungsmethode nicht mehr zulässig sei. Es sei nicht an D. oder C. darüber zu befinden, ob der Einsatz des Rodenators zulässig sei. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf komme, dass als Allgemeinwissen eingestuft werden könne, dass es beim Einsatz des Rodenators zu schweren Verletzungen und qualvollem Verenden kommen könne, sei nicht nachvollziehbar (Berufungsbegründung S. 4).